Statuten

 

Statuten

Des Elternvereins am Bundesgymnasium Bregenz, Blumenstraße

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1)     Der Verein führt den Namen “Verein der Eltern und Freunde des Bundesgymnasiums Bregenz Blumenstraße”.

(2)     Er hat seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Vorarlberg.

(3)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2

Zweck

(1)     Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Schulbildung und Erziehung der Schüler des Bundesgymnasiums Bregenz, Blumenstraße, als Elternverein. Er vertritt die Interessen der Mitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und unterstützt die notwendige Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule.

Im Besonderen bezweckt er:

(a)     die Wahrnehmung aller dem Elternverein nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte;

(b)     die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Wahrnehmung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte;

(c)     die Vertiefung des Verständnisses der Eltern für die von der Schule durchgeführten und zu leitstende Unterrichts- und Erziehungsarbeit:

(d)     die Abstimmung erzieherischer Maßnahmen des Elternhauses mit jenen der Schule

(e)     die Unterstützung von über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehenden Interessen der Kinder (z.B. Schulwegsicherung, Umgebungsgestaltung, Freizeitmöglichkeiten);

(f)       die Vertretung der Interessen der Schule gegenüber der Öffentlichkeit, auch gemeinsam mit der Schule;

(g)     die Unterstützung er Schule bei der Unterrichtsgestaltung

(h)     die Führung von Schulheimen und Sportstätten

(i)       die Unterstützung der Durchführung von Schul- und Sportwochen

 

(2)     Der Verein darf abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken keine anderen als gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Der Verein ist religions- und konfessionslos und verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

(3)     Das Vermögen des Vereins darf nur für die in den Statuten genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur für seine satzungsgemäßen Zwecke Vermögen ansammeln.

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(2)     Als ideelle Mittel dienen

(a)     Vorschläge, Wünsche und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule;

(b)     Förderung von Unterricht und Erziehung der SchülerInen durch Zusammenarbeit mit der Schulleitung, den Lehrkräften, den SchülervertreterInnen sowie den Eltern, insbesondere druch Mitarbeit im Schulgemeinschaftsausschuss;

(c)     Vortragsveranstaltungen:

(d)     Fürsorge zugunsten bedürtiger Kinder der Schule;

(e)     Schulaufführugen, schulische Sportveranstaltungen und änliche Vorhaben;

(f)       Unterstützung b ei der Ausgestaltung oder Beschaffung von verfügbaren oder wünschenswerten Einrichtungen der Schule und von Unterrichtsmitteln;

(g)     Das Abhalten von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks;

(h)     Die Herausgabe eines Jahresberichtes, dessen Redaktion und Versand die Schule übernimmt; Eltern- und Schülerbeiträge sind zu berücksichtigen.

 

(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a)     Mitgleidsbeiträge

(b)     Erträgnisse aus Veranstaltungen

(c)     Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

(d)     Erträgnisse aus dem Betrieb des Schulsportheimes Runnimoos

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglieder des Vereins können nur Eltern und Erziehungsberechtigte von SchülerInnen am Bundesgymnasium Bregenz, Blumenstraße 4, sowie Freunde des Bundesgymnasiums Bregenz, Blumenstraße 4, sein.

(2)     Erziehungsrecht an mehreren SchülerInnen an der Schule gewährt nur eine Mitgliedschaft und ein Stimmrecht.

(3)     Die Aufnahme in den Verein erfolgt über Antrag durch den Vorstand. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gilt als Anrag für jeweils ein Vereinsjahr.

(4)     Die Mitgliedschaft erlischt durch  Austritt. Dieser  ist an den Vereinsvorstand ausdrücklich zu richten oder dadurch zu erklären, dass keine Bezahlung für das laufende Vereinsjahr erfolgt. In diesem Falle wird der Austritt schlüssig erklärt.

(5)     Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich.

(6)     Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Hauptversammlung, falls ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schwer schädigt.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesen Statuten eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Soweit in den Statuten nicht gesondert geregelt, haben die Vereinsmitglieder

(1)     insbesondere das Recht

(a)     an allen Hauptvesammlungen mit Stimmrecht  und an allgemeinen Veranstaltungen teilzunehmen;

(b)     das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;

(c)     die Aufnahme von Tagesordnungspunkten bei Jahreshauptversammlungen zu beantragen;

(d)     die Einberufung von außerordentlichen Jahreshauptversammlungen zu beantragen;

(e)     vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(2)     insbesondere die Pflicht

(a)     den Mitgleidsbeitrag pünktlich zu berahlen;

(b)     alle Handlungen, welche dem Vereinszweck (§ 2) zuwiderlaufen, zu unterlassen;

(c)     die Vereinsstatuten und Beschlüsse der vereinsorgane zu beachten.

 

 

§ 6

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils mit dem 1. Oktober und endet am 30 September des Folgejahres.

 

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

(1)     die Hauptversammlung (§ 8)

(2)     der Vorstand (§ 9)

(3)     die Rechnungsprüfer (§ 13)

(4)     der Elternausschuss (§ 10)

(5)     das Schiedsgericht (§ 15)

 

 

§ 8

Hauptversammlung

(1)     Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet im letzten Viertel des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes schriftlich verlangt wird oder, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet. Die Ladung dazu muß innert 8 Tagen versandt werden. Die außerordentliche Hauptversammlung hat spätestens vier Wochen nach Beantragung stattzufinden. Mit Beantragung einer solchen ausserordentlichen Hauptversammlung ist der jeweilige Zweck möglichst eindeutig zu bezeichnen.

(2)     Die Einladung hat schriftlich durch den Vorstand und unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung zu erfolgen und muß mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abgesandt werden. Als Versendung gilt auch die Verteilung der Einladung an die Schüler in der Schule.

(3)     Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung deren StellvertreterInnen, bei deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(4)     Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

 

(5)     Beschlußfassung:

a)    Die Beschlußfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt.

b)    Eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten bedarf eine Beschlußfassung über den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der Statuten.

c)    Wenn es von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewünscht wird, ist jede Abstimmung und Wahl geheim durchzuführen.

 

(6)     Der Hauptversammlung obliegt:

a)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie Entlastung desselben;

b)    Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen;

c)    Entgegennahme des Berichtes des Schulgemeinschaftsausschusses;

d)    Wahl des Vorstandes;

e)    Wahl der RechnungsprüferInnen;

f)      Wahl der VertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuß (SGA);

g)    Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;

h)    Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;

i)      Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines;

j)      Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes;

k)    Beschlußfassung über Anträge von Vereinsmitgliedern;

l)      Beschlußfassung über jenen Geldbetrag bis zu dessen Höhe der Obmann/die Obfrau und der/die KassierIn alleine und ab welchem diese beiden nur kollektiv zeichnen dürfen.

 

(7)     Die Vorstandsmitglieder können einzeln oder geschlossen gewählt werden. Eine Wiederwahl von Funktionären ist grundsätzlich möglich. Die Funktionsdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Funktionsdauer haben die Gewählten ihre Tätigkeit bis zur Wahl ihres Nachfolgers auszuüben. Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsdauer aus, so hat die Hauptversammlung eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsdauer durchzuführen.

(8)     Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens 8 Tagen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand eingebracht werden. Später einlangende Anträge können nur behandelt werden, wenn dies von der Hauptversammlung beschlossen wird. Beschlüsse und Wahlen dürfen in einer Jahreshauptversammlung nur stattfinden, wenn sie in der versandten Tagesordnung als Punkte aufgenommen worden sind.

 

§ 9

Vorstand

(1)       Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.

(2)       Mitglieder sind:

a)       Mitglieder mit Stimmrecht:

-      Obmann/Obfrau;

-          Obmann/Obfrau-StellvertreterIn;

-          SchriftführerIn;

-          KassierIn;

-          sowie die neben dem Obmann/Obfrau in den SGA entsandten VertreterInnen; jedoch nicht deren Stellvertreter.

b)       Mitglieder mit beratender Funktion:

-          Direktor der Schule;

-          zwei Lehrervertreter;

-          Schularzt;

-          Rektor des Marianums.

c)       Der Vorstand und die Hauptversammlung können jederzeit Vereinsmitglieder oder vereinsfremde Personen als Beiräte mit beratender Stimme in den Vorstand kooptieren.

(3)       Der Vorstand kann durch den Obmann/Obfrau jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder oder mindestens fünf KlassenelternvertreterInnen oder alle KlassenelternvertreterInnen einer Schulstufe dies verlangen.

(4)       Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)       Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch den Obmann/Obfrau vollzogen. Dieser vertritt den Verein nach außen. Im Falle einer Verhinderung ist der Obmann/Obfrau durch seinen StellvertreterIn vertreten. Im Einzelfall kann der Obmann/Obfrau andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen. Sowohl der Obmann/Obfrau als auch der jeweilige VertreterIn sind an die –Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

(6)       Dem SchriftführerIn obliegen die Führung des Protokolls sowie die Ausfertigung von Schriftstücken.

(7)       Dem KassierIn obliegen Übernahme und Verwaltung der Gelder des Vereines der Eltern sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Jahreshauptversammlung. Darüber ist ordnungsgemäß Buch zu führen.

(8)       Der SchriftführerIn und der KassierIn werden im Falle einer Verhinderung durch ein vom Vorstand aus seinem Kreis zu wählendes Mitglied vertreten.

(9)       Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke, sowie die Protokolle bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes/Obfrau und SchriftführerIn. In Geldangelegenheiten bedarf es der Unterschrift des Obmannes/Obfrau und KassierIn. Im Verhinderungsfall werden die StellvertreterInnen tätig.

 

§ 10

Elternausschuß

Der Elternausschuß ist ein beratendes Organ, in welches von jeder Klasse zwei VertreterInnen entsandt werden. Der Elternausschuß berät mit dem Vorstand anstehende Fragen und Probleme. Eine Sitzung ist auf jeden Fall zu Beginn des Wintersemesters nach Wahl der ElternvertreterInnen oder über Wunsch von mindestens fünf KlassenelternstellvertreterInnen oder allen KlassenelternstellvertreterInnen einer Schulstufe einzuberufen. Die Entsendung in den Elternausschuß setzt nicht voraus, daß das entsandte Mitglied, Mitglied des Vereines ist.

 

§ 11

Arbeitsgruppen

(10)   Zu bestimmten Sachfragen und für die Bewältigung einzelner Aufgaben können Arbeitsgruppen bestellt werden und zwar sowohl durch die Jahreshauptversammlung als auch durch den Vorstand. Die in einer solchen Arbeitsgruppe bestellten Mitglieder wählen aus ihrem Kreis einen GruppenleiterIn, welcher für die Dauer des Bestandes einer solchen Gruppe dem Vorstand als beratendes Mitglied angehört. Auch vereinsfremde Personen können in eine Arbeitsgruppe bestellt werden und einer solchen als Gruppenleiter angehören.

(11)   Eine derartige Arbeitsgruppe ist zum Zwecke des Schulsportheimes Runnimoos in Laterns einzurichten. Der (Die) LeiterIn dieser Arbeitsgruppe muß ein Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht sein.

 

§ 12

Teilnahme von vereinsfremden Personen an Versammlungen

Über Beschluß des Vorstandes können bei jeder Versammlung und bei jeder Sitzung des Vereines vereinsfremde Personen eingeladen werden. Solche Personen können beratend an der Versammlung teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Eine Teilnahme vereinsfremder Personen ist auch zulässig, wenn sie von mindestens einem Viertel der Anwesenden an einer Sitzung oder Versammlung gewünscht wird.

 

§ 13

Protokollführung

Über alle Versammlungen und Sitzungen ist zumindest ein Beschlußprotokoll (Ergebnisprotokoll) zu führen.

 

§ 14

RechnungsprüferInnen

Die RechnungsprüferInnen haben den Jahresabschluß des Kassiers auf Richtigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Die RechnungsprüferInnen haben der Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

 

§ 15

Schiedsgericht

Streitigkeiten, welche sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln. Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, je ein Mitglied wird von jedem Streitteil benannt, diese wählen den Obmann/Obfrau. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist keine Berufung zulässig. Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich.

 

§ 16

Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereines der Eltern ist von der Hauptversammlung zu beschließen
(§ 8, Pkt.. 5b).

(2) Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes ist  das Vereinsvermögen zur Gänze einem mit einfacher Mehrheit zu beschließenden gemeinnützigen Zweck gemäß der Bundesabgabenordnung im Rahmen der Schule zu verwenden. Es ist zur Überwachung des Zuflusses ein Liquidator zu bestellen